Wenn bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung beide Elternteile durch denselben Unfall sterben und Kinder unter 18 Jahren zurückbleiben, verdoppelt sich die Versicherungssumme für den Unfalltod – begrenzt auf höchstens 40.000 Euro. Voraussetzung ist, dass den Kindern die Todesfallleistung als Bezugsberechtigte oder als Erben zusteht.
Sterben beide Elternteile infolge desselben Unfalls und bleiben leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren zurück, verdoppelt sich jeweils die Versicherungssumme für Unfalltod. Diese Verdoppelung ist maximal bis zur Höhe von 40.000,- € begrenzt.
Voraussetzung ist, dass den Kindern die versicherte Todesfallleistung zusteht – und zwar auf einem der folgenden Wege:
- durch ausdrückliche Bezugsberechtigung
- als gesetzliche Erben
- als testamentarische Erben
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Kinder durch ein und denselben Unfall beide Elternteile, gibt es für sie eine erhöhte Todesfallleistung. Die eigentlich vereinbarte Versicherungssumme für den Unfalltod wird dann verdoppelt, jedoch nur bis höchstens 40.000 Euro. Dies gilt für leibliche Kinder und Adoptivkinder unter 18 Jahren, sofern ihnen die Leistung als Bezugsberechtigte oder als Erben zusteht.
Häufige Fragen
Wann wird die Versicherungssumme für den Unfalltod verdoppelt?
Die Versicherungssumme für Unfalltod verdoppelt sich, wenn beide Elternteile infolge desselben Unfalls sterben und Kinder unter 18 Jahren zurückbleiben, denen die Todesfallleistung zusteht.
Gibt es eine Höchstgrenze für die verdoppelte Leistung?
Ja, die Verdoppelung der Versicherungssumme ist auf maximal 40.000 Euro begrenzt.
Welche Kinder haben Anspruch auf diese Sonderleistung?
Anspruch haben leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren, denen die versicherte Todesfallleistung durch ausdrückliche Bezugsberechtigung oder als gesetzliche oder testamentarische Erben zusteht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023