Die GVO Versicherung zahlt in der Unfallversicherung die für den Todesfall vereinbarte Summe, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Unfallfolgen stirbt – und darüber hinaus auch dann, wenn der Tod erst im zweiten Jahr nach dem Unfall eintritt und zuvor keine Invalidität vorlag.
Ein Anspruch auf die für den Todesfall versicherte Summe entsteht, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen des Unfalles stirbt.
Der Anspruch entsteht ebenso, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall verstirbt und keine Invalidität eingetreten war.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls, wird die für den Todesfall vereinbarte Summe fällig. Das gilt, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintritt. Darüber hinaus besteht der Anspruch auch dann, wenn die versicherte Person erst im zweiten Jahr nach dem Unfall verstirbt und bis dahin keine Invalidität eingetreten war.
Häufige Fragen
Wann wird die Todesfallleistung ausgezahlt?
Die für den Todesfall versicherte Summe wird ausgezahlt, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen des Unfalles stirbt.
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Tod erst im zweiten Jahr nach dem Unfall eintritt?
Ja, der Anspruch entsteht ebenso, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall verstirbt und keine Invalidität eingetreten war.
Welche Bedingung gilt für die Todesfallleistung im zweiten Jahr?
Für die Leistung im zweiten Jahr nach dem Unfall darf keine Invalidität eingetreten sein.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023