Bei einer Unfallversicherung der GVO Versicherung gilt der unfallbedingte Tod einer verschollenen Person als nachgewiesen, sobald sie infolge eines Schiffsunglücks, eines Luftfahrzeugunfalls oder einer sonstigen Lebensgefahr rechtswirksam für tot erklärt wurde. Überlebt die versicherte Person die Verschollenheit jedoch, müssen bereits gezahlte Leistungen zurückerstattet werden.
Ergänzend gilt: Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach einem Schiffsunglück, einem Luftfahrzeugunfall oder einer sonstigen Lebensgefahr des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine versicherte Person verschollen ist und nach einem Schiffsunglück, einem Luftfahrzeugunfall oder einer sonstigen Lebensgefahr für tot erklärt wird, wird dies wie ein nachgewiesener unfallbedingter Tod behandelt. Stellt sich später heraus, dass die Person die Verschollenheit überlebt hat, müssen die bereits gezahlten Leistungen wieder zurückgezahlt werden.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Todesfall bei Verschollenheit als nachgewiesen?
Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach einem Schiffsunglück, einem Luftfahrzeugunfall oder einer sonstigen Lebensgefahr des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Was passiert, wenn die verschollene Person doch überlebt hat?
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Welche Ereignisse fallen unter diese Regelung zur Verschollenheit?
Erfasst sind ein Schiffsunglück, ein Luftfahrzeugunfall sowie sonstige Lebensgefahr im Sinne des Verschollenheitsgesetzes, wenn daraufhin eine rechtswirksame Todeserklärung erfolgt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023