Stirbt eine versicherte Person durch einen Unfall während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verdoppelt die GVO Versicherung in der Unfallversicherung die vereinbarte Todesfallsumme – begrenzt auf eine Gesamtleistung von höchstens 20.000 Euro. Diese Regelung gilt für öffentliche Verkehrsmittel mit Ausnahme der Luftfahrt.
Erleidet die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine tödliche Verletzung, verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme.
Die Luftfahrt ist von dieser Regelung ausgenommen.
Die Gesamtleistung ist auf höchstens 20.000,- € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die versicherte Person durch einen Unfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel tödlich verletzt wird, zahlt der Versicherer die doppelte vereinbarte Todesfallsumme. Für die Luftfahrt gilt diese Verdopplung nicht. Insgesamt sind die Leistungen dabei auf 20.000 Euro begrenzt.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Todesfallsumme bei einem tödlichen Unfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel?
Die vereinbarte Todesfallsumme verdoppelt sich, wenn die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt wird.
Gilt die Verdopplung der Todesfallsumme auch für Flugreisen?
Nein, die Luftfahrt ist von dieser Regelung ausgenommen.
Gibt es eine Obergrenze für die Leistung?
Ja, die Gesamtleistung ist auf höchstens 20.000,- € begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023