Bleibt ein versichertes Kind nach einem Unfall vollstationär im Krankenhaus, zahlt die GVO Versicherung in der Unfallversicherung für die Mitübernachtung eines Erziehungsberechtigten (Rooming-in) einen pauschalen Kostenzuschuss von bis zu 80 Euro pro Übernachtung.
Voraussetzung für die Rooming-in Leistung ist, dass das versicherte Kind nach einem Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung ist. Maßgeblich ist dabei der Unfallbegriff nach den AUB 2012 GVO sowie nach der Klausel „erweiterter Unfallbegriff“.
Übernachtet ein Erziehungsberechtigter zusammen mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss bis 80,- € gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Kind nach einem Unfall stationär im Krankenhaus behandelt werden muss und ein Elternteil dort mit übernachtet, gibt es finanzielle Unterstützung. Für jede solche Übernachtung wird ein pauschaler Zuschuss von bis zu 80 Euro gezahlt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss beim Rooming-in?
Pro Übernachtung wird ein pauschaler Kostenzuschuss von bis zu 80,- € gezahlt.
Wer muss beim Kind im Krankenhaus übernachten, damit gezahlt wird?
Es muss ein Erziehungsberechtigter zusammen mit dem Kind im Krankenhaus übernachten (Rooming-in).
Unter welchen Voraussetzungen gibt es die Rooming-in Leistung?
Das versicherte Kind muss sich nach einem Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befinden, wobei der Unfallbegriff nach den AUB 2012 GVO und der Klausel „erweiterter Unfallbegriff“ maßgeblich ist.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023