Wenn ein Insektenstich oder eine andere Verletzung von Haut oder Schleimhaut allergische Beschwerden auslöst, greift der Unfallschutz der GVO Versicherung: Mitversichert sind hier nicht infektionsbedingte Folgen solcher Verletzungen, ausdrücklich einschließlich allergischer Reaktionen. So bleibt klar, welche Beschwerden nach einem Stich oder einer kleinen Verletzung zum Leistungsumfang zählen.
Mitversichert sind nicht infektionsbedingte Folgen von Insektenstichen und anderen Haut- oder Schleimhautverletzungen. Dazu zählen ausdrücklich auch allergische Reaktionen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Folgen von Insektenstichen sowie von anderen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut, sofern diese Folgen nicht durch eine Infektion entstanden sind. Auch allergische Reaktionen auf solche Stiche oder Verletzungen sind dabei mitversichert.
Häufige Fragen
Sind allergische Reaktionen nach einem Insektenstich abgedeckt?
Ja, allergische Reaktionen infolge von Insektenstichen und anderen Haut- oder Schleimhautverletzungen sind ausdrücklich mitversichert.
Gilt der Schutz auch für Verletzungen der Schleimhaut?
Ja, mitversichert sind nicht infektionsbedingte Folgen von Insektenstichen sowie von anderen Haut- oder Schleimhautverletzungen.
Sind auch infektionsbedingte Folgen eines Stichs eingeschlossen?
Nein, mitversichert sind nur nicht infektionsbedingte Folgen solcher Stiche und Verletzungen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023