Wie die GVO Versicherung in der Unfallversicherung mit Obliegenheitsverletzungen umgeht, klärt die Versehensklausel: Bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung anteilig gekürzt werden – doch bei versehentlichem oder nicht ursächlichem Verstoß bleibt der Versicherungsschutz erhalten.
Grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit:
Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Voraussetzung des Hinweises:
Beides gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Fortbestand des Versicherungsschutzes:
- Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- Gleiches gilt, wenn die Verletzung versehentlich erfolgte und die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Fehlende Ursächlichkeit:
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verstoßen Sie versehentlich gegen eine Pflicht aus dem Vertrag, verlieren Sie Ihren Schutz nicht automatisch. Wer nachweist, dass der Verstoß nicht grob fahrlässig war, versehentlich geschah und schnell korrigiert wurde oder für den Schaden gar keine Rolle spielte, behält den Versicherungsschutz. Nur bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden – und selbst das nur, wenn zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen wurde. Bei arglistiger Verletzung gelten diese Erleichterungen nicht.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung?
Der Versicherer ist berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wann darf der Versicherer die Leistung überhaupt kürzen?
Nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Bleibt der Schutz bei einer versehentlichen Verletzung bestehen?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Verletzung versehentlich erfolgte und die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Gleiches gilt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Was gilt, wenn die Verletzung keine Auswirkung auf den Schaden hatte?
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.