Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Abschluss des Heilverfahrens ein Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung verlangen – etwa dann, wenn keine Todesfallsumme versichert ist und keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
Soweit keine Todesfallsumme versichert ist, kann vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis ein angemessener Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung bis höchstens 10.000,€ verlangt werden, sofern aus Sicht der behandelnden Ärzte keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
Was bedeutet das konkret?
Wer noch in Behandlung ist, muss unter bestimmten Bedingungen nicht bis zum Ende des Heilverfahrens auf eine erste Zahlung warten. Ist keine Todesfallsumme abgesichert und sehen die behandelnden Ärzte keine akute Lebensgefahr mehr, kann bereits im ersten Jahr nach dem Unfall ein angemessener Teilbetrag auf die spätere Invaliditätsleistung angefordert werden – begrenzt auf einen Höchstbetrag. Diese Paraphrase dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann kann ich einen Vorschuss auf die Invaliditätsleistung verlangen?
Ein Vorschuss ist möglich, wenn keine Todesfallsumme versichert ist und aus Sicht der behandelnden Ärzte keine akute Lebensgefahr mehr besteht – und zwar vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis.
Wie hoch ist der maximale Vorschuss?
Es kann ein angemessener Vorschuss bis höchstens 10.000,€ verlangt werden.
In welchem Zeitraum ist der Vorschuss möglich?
Der Vorschuss kann vor Abschluss des Heilverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis verlangt werden.
Gilt der Vorschuss auch, wenn eine Todesfallsumme versichert ist?
Die Regelung gilt, soweit keine Todesfallsumme versichert ist. Andernfalls hängt es vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Dokumentversion: 2017.07