In der Unfallversicherung der GVO Versicherung werden die Fristen rund um eine Invalidität deutlich verlängert: Anmeldung, Eintritt, Geltendmachung sowie die ärztliche Feststellung und Anzeige einer Invalidität erhalten jeweils 36 Monate, gerechnet vom Unfalltag an – abweichend von den AUB 2012 GVO.
Invaliditäts-Anmeldung / -Eintritt / -Feststellung / -Geltendmachung
Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung einer Invalidität:
Abweichend von den AUB 2012 GVO wird diese Frist auf 36 Monate, vom Unfalltag an gerechnet, verlängert.
Frist für die ärztliche Feststellung und Anzeige einer Invalidität:
Abweichend von den AUB 2012 GVO wird diese Frist auf 36 Monate verlängert.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall haben Sie für die einzelnen Schritte rund um eine Invalidität mehr Zeit als in den Standardbedingungen vorgesehen. Sowohl für das Anmelden, den Eintritt und das Geltendmachen als auch für die ärztliche Feststellung und Anzeige gilt jeweils ein Zeitraum von 36 Monaten. Maßgeblicher Startpunkt für die Berechnung ist der Unfalltag. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung einer Invalidität?
Die Frist beträgt 36 Monate und wird vom Unfalltag an gerechnet. Sie ist damit abweichend von den AUB 2012 GVO verlängert.
Wie lange habe ich Zeit für die ärztliche Feststellung und Anzeige einer Invalidität?
Auch hierfür gilt abweichend von den AUB 2012 GVO eine auf 36 Monate verlängerte Frist.
Ab welchem Zeitpunkt wird die Frist berechnet?
Die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung wird vom Unfalltag an gerechnet.
Weichen die Fristen von den AUB 2012 GVO ab?
Ja. Sowohl die Frist zur Anmeldung, zum Eintritt und zur Geltendmachung als auch die Frist für die ärztliche Feststellung und Anzeige wird abweichend von den AUB 2012 GVO auf 36 Monate verlängert.
Dokumentversion: 2017.07