Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung werden Kosten für Arztgebühren, Atteste und Ähnliches zur Begründung des Leistungsanspruches ohne Höchstsatz übernommen – abweichend von den AUB 2012 GVO und damit ohne Begrenzung auf einen festgelegten Gebührenrahmen.
Übernahme der Arztgebühren ohne Höchstsatz:
Abweichend zu den AUB 2012 GVO übernehmen wir die Kosten für Arztgebühren, Atteste etc. zur Begründung des Leistungsanspruches ohne Höchstsatz.
Was bedeutet das konkret?
Wer für seinen Leistungsanspruch ärztliche Unterlagen benötigt, muss diese Kosten nicht selbst tragen. Arztgebühren, Atteste und vergleichbare Nachweise werden erstattet, ohne dass dabei eine feste Obergrenze greift. Dies gilt abweichend von den zugrunde liegenden AUB 2012 GVO.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden ohne Höchstsatz übernommen?
Übernommen werden die Kosten für Arztgebühren, Atteste etc. zur Begründung des Leistungsanspruches – und zwar ohne Höchstsatz.
Gilt hier eine Obergrenze für die Erstattung?
Nein, die Kosten werden ohne Höchstsatz übernommen.
Weicht diese Regelung von den AUB 2012 GVO ab?
Ja, die Übernahme der Arztgebühren ohne Höchstsatz erfolgt abweichend zu den AUB 2012 GVO.
Wozu dienen die erstatteten Atteste und Arztgebühren?
Sie dienen der Begründung des Leistungsanspruches.