Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung müssen versicherte Personen keine pauschale Auskunftsermächtigung erteilen: Statt einer generellen Freigabe können sie Ärzte, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden gezielt ermächtigen oder wahlweise selbst beauftragen, nur die unfallbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Abänderung zu den AUB 2012 GVO gilt:
Zu ermächtigen oder wahlweise selbst zu beauftragen sind:
- die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben,
- andere Versicherer,
- Versicherungsträger und
- Behörden.
Diese sollen alle unfallbedingt erforderlichen Auskünfte erteilen.
Was bedeutet das konkret?
Sie müssen keine pauschale Erlaubnis abgeben, mit der grundsätzlich alle Auskünfte weitergegeben werden. Stattdessen können Sie die genannten Stellen – etwa behandelnde Ärzte, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden – gezielt ermächtigen. Alternativ dürfen Sie diese Stellen auch selbst damit beauftragen. Die Auskünfte beschränken sich dabei auf das, was für den Unfall erforderlich ist.
Häufige Fragen
Muss ich eine pauschale Auskunftsermächtigung erteilen?
Nein. Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung besteht keine Pflicht zu einer pauschalen Auskunftsermächtigung.
Wer soll die unfallbedingt erforderlichen Auskünfte erteilen?
Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden.
Kann ich die Auskünfte auch selbst einholen?
Ja. Sie können die genannten Stellen ermächtigen oder wahlweise selbst beauftragen, die Auskünfte zu erteilen.
Welche Auskünfte sind betroffen?
Es geht um alle unfallbedingt erforderlichen Auskünfte.
Auf welcher Grundlage gilt diese Regelung?
Sie gilt in Abänderung zu den AUB 2012 GVO.