Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung greift eine besondere Regelung: Wirken Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen mit, wird abweichend von Ziffer 3 AUB 2012 GVO die Leistung gekürzt – und nicht der Invaliditätsgrad gemindert. Was das bei der Berechnung Ihrer Entschädigung bedeutet, erfahren Sie hier.
Für die Leistungskürzung statt Invaliditätsgradminderung gilt Folgendes:
Abweichend von Ziffer 3 AUB 2012 GVO werden bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen die Leistungen gekürzt und nicht der Invaliditätsgrad.
Was bedeutet das konkret?
Wenn bei den Folgen eines Unfalls auch vorbestehende Krankheiten oder Gebrechen eine Rolle spielen, wird nicht der ermittelte Invaliditätsgrad verringert. Stattdessen wird die auszuzahlende Leistung entsprechend angepasst. Diese Regelung weicht von der üblichen Vorgehensweise nach Ziffer 3 AUB 2012 GVO ab und dient als unverbindliche Lesehilfe zum vorhandenen Inhalt.
Häufige Fragen
Was wird gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen mitwirken?
Bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen werden die Leistungen gekürzt und nicht der Invaliditätsgrad.
Von welcher Regelung weicht diese Bestimmung ab?
Sie weicht von Ziffer 3 AUB 2012 GVO ab.
Wird der Invaliditätsgrad gemindert?
Nein. Anstelle einer Minderung des Invaliditätsgrades werden die Leistungen gekürzt.
Wann kommt diese Kürzung zur Anwendung?
Sie kommt bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zur Anwendung.