In der Unfallversicherung der GVO Versicherung wird der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen erst dann leistungsmindernd berücksichtigt, wenn er mindestens 50 % beträgt – eine für Versicherte vorteilhafte Regelung, die von Ziffer 3 AUB 2012 abweicht.
Regelung zum Mitwirkungsanteil:
Abweichend von Ziffer 3 AUB 2012 werden die Leistungen nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Was bedeutet das konkret?
Wirkt bei einem Unfall eine bereits vorhandene Krankheit oder ein Gebrechen an den Folgen mit, kann dieser Anteil normalerweise die Leistung mindern. Bei der GVO Versicherung greift eine solche Kürzung jedoch erst, wenn der Mitwirkungsanteil eine bestimmte Höhe erreicht. Das ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Ab welchem Anteil wird die Leistung gekürzt?
Die Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Was gilt, wenn der Mitwirkungsanteil unter 50 % liegt?
Liegt der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens unter 50 %, erfolgt keine Kürzung der Leistungen.
Wovon weicht diese Regelung ab?
Die Regelung weicht von Ziffer 3 AUB 2012 ab.
In welcher Versicherung gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Unfallversicherung der GVO Versicherung.