Die Unfallversicherung der GVO Versicherung zahlt bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000 € eine Todesfallleistung auch dann, wenn der Unfall durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung oder durch Straftaten verursacht wurde – die entsprechenden Ausschlussbestimmungen der AUB 2012 GVO werden dabei nicht angewandt.
Bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000 € werden folgende Ausschlussbestimmungen nicht angewandt:
- Ziffer 5.1.1 AUB 2012 GVO (Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen)
- Ziffer 5.1.2 AUB 2012 GVO (Unfälle durch Straftaten)
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind bestimmte Unfallursachen von der Leistung ausgeschlossen. Bei dieser Regelung wird für die Todesfallleistung bis zu einem festgelegten Betrag auf diese Ausschlüsse verzichtet. Das bedeutet als unverbindliche Lesehilfe: Auch wenn ein Unfall durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung oder durch eine Straftat verursacht wurde, kann im Rahmen der genannten Grenze eine Todesfallleistung erbracht werden.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag gilt der Verzicht auf die Ausschlüsse?
Der Verzicht auf die Ausschlussbestimmungen gilt bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000 €.
Welche Ausschlussbestimmungen werden nicht angewandt?
Nicht angewandt werden Ziffer 5.1.1 AUB 2012 GVO (Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen) und Ziffer 5.1.2 AUB 2012 GVO (Unfälle durch Straftaten).
Wird auch bei einem Unfall durch eine Straftat eine Todesfallleistung gezahlt?
Ja, bis zu einem Leistungsbetrag von 20.000 € wird die Ausschlussbestimmung für Unfälle durch Straftaten nicht angewandt.
Gilt die Regelung auch bei Unfällen durch Bewusstseinsstörungen?
Ja, bis zum Leistungsbetrag von 20.000 € wird die Ausschlussbestimmung für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht angewandt.