In der Unfallversicherung der GVO Versicherung sind Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen infolge von Trunkenheit, Medikamenten, Schlaganfall, Herzinfarkt oder Krampfanfällen mitversichert – beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur bis unter 1,6 Promille. Erfahren Sie, welche Zustände nicht als Bewusstseinsstörung gelten und welche Ausschlüsse gelten.
1. Abweichend von AUB 2012 GVO sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, versichert.
Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt.
2. In Abänderung der AUB 2012 GVO fallen auch folgende Unfälle unter den Versicherungsschutz:
- Unfälle durch einen Schlaganfall
- Unfälle durch einen Herzinfarkt
- Unfälle durch einen epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle
3. Folgende Zustände werden nicht als Bewusstseinsstörungen angesehen:
- der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit)
- das Einschlafen infolge einer Übermüdung
- Schlafwandeln
- Ohnmachtsanfälle
- Erschrecken
4. In Ergänzung zu Ziffer 1 dieser Bestimmung: Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
5. In Abänderung der AUB 2012 GVO: Es besteht kein Ausschluss für Blutungen aus inneren Organen oder Gehirnblutungen.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung erweitert den Versicherungsschutz gegenüber den Standardbedingungen: Auch Unfälle infolge von Alkohol, Medikamenten oder bestimmten gesundheitlichen Ereignissen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt sind grundsätzlich abgedeckt. Beim Autofahren unter Alkoholeinfluss gibt es allerdings eine feste Grenze, und Unfälle durch Drogen bleiben ausgeschlossen. Zustände wie Übermüdung, Schlafwandeln oder Ohnmacht zählen dabei nicht als Bewusstseinsstörung.
Häufige Fragen
Sind Unfälle durch Alkohol versichert?
Ja. Abweichend von den AUB 2012 GVO sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge von Trunkenheit versichert. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt.
Gilt der Schutz auch bei Schlaganfall oder Herzinfarkt?
Ja. In Abänderung der AUB 2012 GVO fallen auch Unfälle unter den Versicherungsschutz, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle verursacht wurden.
Zählt Übermüdung als Bewusstseinsstörung?
Nein. Der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit), das Einschlafen infolge einer Übermüdung, Schlafwandeln, Ohnmachtsanfälle oder Erschrecken werden nicht als Bewusstseinsstörungen angesehen.
Sind Unfälle durch Drogen versichert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Blutungen aus inneren Organen oder Gehirnblutungen ausgeschlossen?
Nein. In Abänderung der AUB 2012 GVO besteht kein Ausschluss für Blutungen aus inneren Organen oder Gehirnblutungen.