Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung stellt sich die Frage, ob Übermüdung und Erschrecken als Unfallursache anerkannt werden. Maßgeblich hierfür ist die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“, auf die für die genaue Regelung verwiesen wird.
Regelung zu Übermüdung und Erschrecken als Unfallursache:
Siehe Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“.
Dokumentversion: 2017.07
Was bedeutet das konkret?
Ob Übermüdung und Erschrecken als Ursache eines Unfalls gelten, richtet sich in der Unfallversicherung der GVO Versicherung nach der Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“. Für die konkreten Einzelheiten ist ein Blick in diese Klausel des Bedingungswerks nötig.
Häufige Fragen
Gilt Übermüdung als Unfallursache?
Die Regelung hierzu ergibt sich aus der Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“.
Gilt Erschrecken als Unfallursache?
Auch dafür ist die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ maßgeblich.
Wo finde ich die genaue Regelung?
Die genauen Details stehen in der Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird.