In der Unfallversicherung der GVO Versicherung zählt eine stationäre Desensibilisierungsmaßnahme, die aufgrund einer versicherten allergischen Reaktion durchgeführt wird, ebenfalls als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt.
Wird aufgrund einer versicherten allergischen Reaktion (siehe Klausel „allergische Reaktionen“) eine stationäre Desensibilisierungsmaßnahme durchgeführt, gilt diese ebenfalls als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einer allergischen Reaktion, die über die Versicherung abgesichert ist, und wird deshalb eine Desensibilisierung im Krankenhaus vorgenommen, so wird dieser Aufenthalt so behandelt, als wäre er durch einen Unfall bedingt. Diese Einordnung dient als unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die maßgeblichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Gilt eine stationäre Desensibilisierung als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt?
Ja. Wird sie aufgrund einer versicherten allergischen Reaktion durchgeführt, gilt sie ebenfalls als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Die Maßnahme muss aufgrund einer versicherten allergischen Reaktion durchgeführt werden (siehe Klausel „allergische Reaktionen“).
Wo finde ich die Regelung zu allergischen Reaktionen?
Die maßgeblichen Angaben finden sich in der Klausel „allergische Reaktionen“.
Gilt dies auch bei nicht versicherten allergischen Reaktionen?
Die Einordnung als unfallbedingter Krankenhausaufenthalt bezieht sich auf eine versicherte allergische Reaktion. Das Weitere hängt vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.