In der Unfallversicherung der GVO Versicherung entfällt das Erfordernis, den Unfall unverzüglich zu melden: Statt einer sofortigen Meldung reicht es, die übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und zeitnah zurückzusenden – hier erfahren Sie, was für die Unfallmeldung und weitere Auskünfte gilt.
In Abänderung zu den AUB 2012 GVO müssen Sie oder die versicherte Person die von uns übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen und uns zeitnah zurücksenden.
Von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe erklärt den Sachinhalt in einfachen Worten: Die Regel, den Unfall unverzüglich zu melden, gilt hier nicht mehr. Sie oder die versicherte Person füllen die von der Versicherung übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß aus und schicken sie zeitnah zurück. Werden weitere sachdienliche Auskünfte angefordert, sind auch diese wahrheitsgemäß zu erteilen.
Häufige Fragen
Muss ich den Unfall unverzüglich melden?
Nein. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Unfallmeldung ist gestrichen. In Abänderung zu den AUB 2012 GVO genügt es, die übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und zeitnah zurückzusenden.
Was muss ich mit der Unfallanzeige tun?
Sie oder die versicherte Person müssen die von der Versicherung übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen und zeitnah zurücksenden.
Was gilt für weitere Auskünfte?
Von der Versicherung darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise, also wahrheitsgemäß, erteilt werden.
Für welchen Vertrag gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt für die Unfallversicherung der GVO Versicherung und ändert insoweit die AUB 2012 GVO ab.