Stirbt eine versicherte Person, übernimmt die GVO Versicherung in der Unfallversicherung im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz – bei einem Todesfall im Ausland wahlweise stattdessen die Kosten der Bestattung im betreffenden Land.
Im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten übernehmen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall.
Bei einem Todesfall im Ausland übernehmen wir wahlweise anstelle der Überführungskosten die Kosten der Bestattung in dem betreffenden Land.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt eine versicherte Person, können die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz erstattet werden. Tritt der Todesfall im Ausland ein, besteht ein Wahlrecht: Statt der Überführung können auch die Kosten für eine Bestattung im jeweiligen Land übernommen werden. Diese Leistungen gelten im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden im Todesfall übernommen?
Übernommen werden die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall – im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten.
Was gilt bei einem Todesfall im Ausland?
Bei einem Todesfall im Ausland werden wahlweise anstelle der Überführungskosten die Kosten der Bestattung in dem betreffenden Land übernommen.
In welchem Rahmen werden diese Kosten erstattet?
Die Kosten werden im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten übernommen.
Habe ich bei einem Todesfall im Ausland ein Wahlrecht?
Ja. Bei einem Todesfall im Ausland kann wahlweise die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz oder die Bestattung im betreffenden Land gewählt werden.