Die Unfallversicherung der GVO Versicherung zahlt bei Kindern eine Rooming-In-Leistung: Übernachtet ein Erziehungsberechtigter nach einem Unfall gemeinsam mit dem stationär behandelten Kind im Krankenhaus, gibt es pro Übernachtung einen pauschalen Kostenzuschuss von bis zu 80,- Euro.
Voraussetzungen für die Rooming-In Leistung bei Kindern:
- Das versicherte Kind befindet sich nach einem Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 und 1.4 AUB 2012 GVO sowie der Klausel „erweiterter Unfallbegriff" in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
- Ein Erziehungsberechtigter übernachtet mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in).
Leistung:
- Pro Übernachtung wird ein pauschaler Kostenzuschuss bis 80,- Euro gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Kind nach einem Unfall im Krankenhaus stationär behandelt werden muss und ein Elternteil oder ein anderer Erziehungsberechtigter dort mit übernachtet, beteiligt sich die Versicherung an den zusätzlichen Kosten. Für jede Nacht, die der Erziehungsberechtigte beim Kind bleibt, gibt es einen pauschalen Zuschuss von bis zu 80,- Euro.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Rooming-In-Zuschuss?
Pro Übernachtung wird ein pauschaler Kostenzuschuss von bis zu 80,- Euro gezahlt.
Wer kann die Rooming-In Leistung in Anspruch nehmen?
Die Leistung greift, wenn ein Erziehungsberechtigter mit dem versicherten Kind im Krankenhaus übernachtet (Rooming-in).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das versicherte Kind muss sich nach einem Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 und 1.4 AUB 2012 GVO sowie der Klausel „erweiterter Unfallbegriff" in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befinden.
Wird der Zuschuss einmalig oder für jede Nacht gezahlt?
Der Kostenzuschuss wird pro Übernachtung gezahlt.