Kommt es zum Unfalltod, greift bei der GVO Versicherung in der Unfallversicherung eine besondere Regelung zur Meldefrist: Sie beginnt erst, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen vom Tod der versicherten Person und einer möglichen Unfallursächlichkeit Kenntnis haben.
Abweichend von den AUB 2012 GVO beginnt die Meldefrist erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Was bedeutet das konkret?
Die Frist zur Meldung eines Unfalltodes läuft nicht automatisch mit dem Todeszeitpunkt an. Sie startet erst, sobald Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen sowohl vom Tod der versicherten Person als auch von der Möglichkeit, dass ein Unfall die Ursache war, tatsächlich wissen. Diese Regelung weicht von den AUB 2012 GVO ab.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Meldefrist beim Unfalltod?
Die Meldefrist beginnt erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben.
Wer muss von dem Tod und der Unfallursache Kenntnis haben?
Maßgeblich ist die Kenntnis von Ihnen, Ihren Erben oder den bezugsberechtigten Personen.
Gilt hier dieselbe Regelung wie in den AUB 2012 GVO?
Nein, diese Regelung gilt abweichend von den AUB 2012 GVO.
Läuft die Frist schon ab dem Todeszeitpunkt?
Nein. Sie beginnt erst mit der Kenntnis vom Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit.