Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung gilt der unfallbedingte Tod einer verschollenen versicherten Person unter bestimmten Voraussetzungen als nachgewiesen – etwa nach einem Schiffsunglück, einem Luftfahrzeugunfall oder sonstiger Lebensgefahr. Überlebt die Person, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
In Ergänzung zu den AUB 2012 GVO gilt:
- Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person bei Schiffsunglück, Luftfahrzeugunfall oder sonstiger Lebensgefahr des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
- Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Verschwindet eine versicherte Person unter Umständen, die auf einen tödlichen Unfall hindeuten – zum Beispiel bei einem Schiffsunglück oder einem Flugzeugunfall – und wird sie offiziell für tot erklärt, kann die Todesfallleistung fällig werden, obwohl kein direkter Nachweis des Todes vorliegt. Taucht die Person später wieder lebend auf, müssen bereits ausgezahlte Leistungen zurückgezahlt werden.
Häufige Fragen
Wann gilt der Tod bei Verschollenheit als nachgewiesen?
Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person bei Schiffsunglück, Luftfahrzeugunfall oder sonstiger Lebensgefahr des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Was passiert, wenn die verschollene Person überlebt hat?
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Auf welcher Grundlage gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in Ergänzung zu den AUB 2012 GVO.
Dokumentversion: 2017.07