In der Unfallversicherung der GVO Versicherung entsteht ein Anspruch auf die versicherte Todesfallsumme, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Unfallfolgen stirbt – und ebenso, wenn sie im zweiten Jahr nach dem Unfall verstirbt und zuvor keine Invalidität eingetreten war.
Anspruch auf die Todesfallleistung nach Ziffer 2.6.1 AUB 2012 GVO:
- Ein Anspruch auf die für den Todesfall versicherte Summe entsteht, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen des Unfalles stirbt.
- Der Anspruch entsteht ebenso, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall verstirbt und keine Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 AUB 2012 GVO eingetreten war.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalls, wird die vereinbarte Todesfallsumme gezahlt. Das gilt bei einem Tod innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall. Verstirbt die Person erst im zweiten Jahr, besteht der Anspruch dann, wenn bis dahin keine Invalidität eingetreten war. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf die Todesfallleistung?
Ein Anspruch auf die für den Todesfall versicherte Summe entsteht, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen des Unfalles stirbt.
Gilt der Anspruch auch, wenn die Person erst im zweiten Jahr verstirbt?
Ja. Der Anspruch entsteht ebenso, wenn die versicherte Person im zweiten Jahr nach dem Unfall verstirbt und keine Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 AUB 2012 GVO eingetreten war.
Welche Ziffer der Bedingungen regelt die Todesfallleistung?
Die Todesfallleistung ist in Ziffer 2.6.1 AUB 2012 GVO geregelt.
Was ist die Voraussetzung für den Anspruch im zweiten Jahr?
Voraussetzung ist, dass keine Invalidität im Sinne von Ziffer 2.1 AUB 2012 GVO eingetreten war.
Dokumentversion: 2017.07