In der Unfallversicherung der GVO Versicherung sind Gesundheitsschäden durch Röntgen-, Laser- und Maserstrahlen, künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen bis 100 Elektronenvolt mitversichert – unter bestimmten Voraussetzungen.
In Abänderung zu den AUB 2012 GVO sind Gesundheitsschäden durch folgende Strahlenarten mitversichert:
- Röntgenstrahlen
- Laserstrahlen
- Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle)
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie
- energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt
Der Versicherungsschutz gilt, sofern sich diese Gesundheitsschäden nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und keine Berufskrankheiten sind.
Was bedeutet das konkret?
Wird die Gesundheit durch bestimmte Strahlenarten geschädigt, kann dieser Schaden im Rahmen der Unfallversicherung mitversichert sein. Voraussetzung ist, dass der Schaden nicht aus dem regelmäßigen beruflichen Umgang mit strahlenerzeugenden Geräten entsteht und nicht als Berufskrankheit einzustufen ist.
Häufige Fragen
Welche Strahlenarten sind mitversichert?
Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle), künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt.
Unter welchen Voraussetzungen besteht der Schutz?
Der Schutz besteht, sofern sich die Gesundheitsschäden nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und keine Berufskrankheiten sind.
Sind Berufskrankheiten durch Strahlung eingeschlossen?
Nein. Gesundheitsschäden, die Berufskrankheiten sind, fallen nicht unter diesen Versicherungsschutz.
Auf welche Grundlage bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung gilt in Abänderung zu den AUB 2012 GVO.