Für Herzinfarkt, Schlaganfälle und Krampfanfälle verweist die Unfallversicherung der GVO Versicherung auf die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“, in der die Regelungen zu diesen Ereignissen festgelegt sind.
In der Unfallversicherung der GVO Versicherung gilt für Herzinfarkt, Schlaganfälle und Krampfanfälle folgendes:
- Siehe Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“.
Was bedeutet das konkret?
Wer wissen möchte, wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krampfanfall in der Unfallversicherung behandelt werden, findet die maßgeblichen Regelungen in der Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“. Diese Klausel ist die zentrale Stelle, an der die entsprechenden Vorgaben nachzulesen sind.
Häufige Fragen
Wo sind Herzinfarkt, Schlaganfall und Krampfanfall geregelt?
Die Regelungen dazu finden sich in der Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ der Unfallversicherung der GVO Versicherung.
Gilt das für alle drei Ereignisse gleichermaßen?
Ja, für Herzinfarkt, Schlaganfälle und Krampfanfälle wird jeweils auf die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“ verwiesen.
Welche Klausel ist maßgeblich?
Maßgeblich ist die Klausel „Geistes- und Bewusstseinsstörungen“. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.