In der Unfallversicherung TOP-VIT der GVO Versicherung entsteht keine Leistungseinschränkung, wenn die versicherte Person nach einem Unfall mit voraussichtlicher Leistungspflicht erst verspätet einen Arzt hinzuzieht – abweichend von den AUB 2012 GVO.
Abweichend von den AUB 2012 GVO wird keine Leistungseinschränkung vorgenommen, wenn die versicherte Person nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, verspätet einen Arzt hinzuzieht.
Was bedeutet das konkret?
Wird nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, nicht sofort ein Arzt aufgesucht, führt allein diese Verspätung nicht dazu, dass die Leistung gekürzt oder eingeschränkt wird. Diese Regelung gilt abweichend von den AUB 2012 GVO.
Häufige Fragen
Wird meine Leistung gekürzt, wenn ich nach einem Unfall zu spät zum Arzt gehe?
Nein. Es wird keine Leistungseinschränkung vorgenommen, wenn die versicherte Person nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, verspätet einen Arzt hinzuzieht.
Weicht diese Regelung von den AUB 2012 GVO ab?
Ja. Die Regelung gilt ausdrücklich abweichend von den AUB 2012 GVO.
Für welche Unfälle gilt diese Regelung?
Sie gilt für einen Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt.
Muss ich trotzdem einen Arzt hinzuziehen?
Die Regelung betrifft ausschließlich, dass wegen eines verspäteten Arztbesuchs keine Leistungseinschränkung erfolgt. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.
Dokumentversion: 2017.07