Bei sonstigen Haut- und Schleimhautverletzungen verweist die Unfallversicherung der GVO Versicherung auf die Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten“. Hier erfahren Sie, welche Regelung in diesem Fall maßgeblich ist.
Für sonstige Haut- und Schleimhautverletzungen gilt:
Siehe Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten“.
Was bedeutet das konkret?
Für den Bereich „Sonstige Haut- und Schleimhautverletzungen“ gibt es keine eigenständige Regelung. Stattdessen wird auf die Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten“ verwiesen, in der die maßgeblichen Bestimmungen zu finden sind. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo finde ich die Regelung zu sonstigen Haut- und Schleimhautverletzungen?
Die maßgebliche Regelung finden Sie in der Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten“.
Gibt es eine eigene Bestimmung für sonstige Haut- und Schleimhautverletzungen?
Nein, für diesen Bereich wird auf die Klausel „Ausbruch von Infektionskrankheiten“ verwiesen.
In welcher Versicherung gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Unfallversicherung der GVO Versicherung.