In der Unfallversicherung der GVO Versicherung gilt der Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten in Erweiterung der AUB 2012 GVO unabhängig vom Übertragungsweg ebenfalls als Unfall – von Borreliose über Malaria bis zu Zecken-Enzephalitis. Erfahren Sie, welche Erkrankungen umfasst sind und welche Wartezeit dabei gilt.
Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt in Erweiterung der AUB 2012 GVO unabhängig vom Übertragungsweg ebenfalls als Unfall:
a) Namentlich genannte Infektionskrankheiten:
- Borreliose
- Brucellose
- Cholera
- Diphtherie
- Dreitagefieber
- Echinokokkose
- Fleckfieber
- Gelbfieber
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- Lepra
- Malaria
- Masern
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken
- Röteln
- Ringelröteln
- Scharlach
- Schlafkrankheit
- spinale Kinderlähmung
- Tollwut
- Tuberkulose
- Tularämie
- Typhus
- Windpocken
- Wundstarrkrampf
b) Weitere Infektionskrankheiten:
Alle sonstigen Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen übertragen wurden (z. B. Meningitis oder Zecken-Enzephalitis/FSME).
Wartezeit:
Der Versicherungsschutz nach Absatz a) und b) besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
Diese Wartezeit gilt nicht, wenn sich die Hautverletzung nach Absatz b) erst nach dem Versicherungsbeginn ereignete.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise sind Krankheiten in der Unfallversicherung nicht mitversichert. Bei der GVO Versicherung werden aber bestimmte Infektionskrankheiten – unabhängig davon, wie man sich angesteckt hat – so behandelt, als wären sie ein Unfall. Dazu gehört eine feste Liste an Erkrankungen sowie Infektionen, die durch Insektenstiche oder Tierverletzungen übertragen werden. In der Regel greift der Schutz erst nach einer Wartezeit, die in bestimmten Fällen entfällt.
Häufige Fragen
Gelten Infektionskrankheiten in der Unfallversicherung als Unfall?
Ja. Der Ausbruch der genannten Infektionskrankheiten gilt in Erweiterung der AUB 2012 GVO unabhängig vom Übertragungsweg ebenfalls als Unfall.
Welche Infektionskrankheiten sind umfasst?
Namentlich genannt sind unter anderem Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Malaria, Masern, Mumps, Tollwut, Tuberkulose, Typhus und Wundstarrkrampf. Zusätzlich gelten alle sonstigen Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder von Tieren verursachte Haut- oder Schleimhautverletzungen übertragen wurden, z. B. Meningitis oder Zecken-Enzephalitis/FSME.
Gibt es eine Wartezeit für den Versicherungsschutz?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
Wann entfällt die Wartezeit?
Die Wartezeit gilt nicht, wenn sich die Hautverletzung nach Absatz b) erst nach dem Versicherungsbeginn ereignete.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2017.07