Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung gelten nicht oder falsch verabreichte Medikamente infolge einer Entführung oder Geiselnahme ebenfalls als Unfall – und für die daraus folgenden Gesundheitsschäden erfolgt kein Abzug wegen der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen.
Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall.
Für die daraus folgenden Gesundheitsschäden wird kein Abzug wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (zu Ziffer 3 AUB 2012) vorgenommen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während einer Entführung oder Geiselnahme notwendige Medikamente nicht gegeben oder falsch gegeben werden, behandelt der Versicherer die daraus entstehenden Gesundheitsschäden wie einen Unfall. Bei der Bemessung dieser Gesundheitsschäden wird nicht abgezogen, falls Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben.
Häufige Fragen
Gilt das nicht oder falsche Verabreichen von Medikamenten als Unfall?
Ja. Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt dies ebenfalls als Unfall.
Wird ein Abzug wegen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen vorgenommen?
Nein. In Bezug auf die daraus folgenden Gesundheitsschäden wird kein Abzug wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (zu Ziffer 3 AUB 2012) vorgenommen.
In welcher Situation greift diese Regelung?
Die Regelung greift, wenn Medikamente infolge einer Entführung oder Geiselnahme nicht oder falsch verabreicht werden.
Dokumentversion: 2017.07