Nach einem versicherten Unfall übernimmt die GVO Versicherung in ihrer Unfallversicherung Kosten für kosmetische Operationen sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten bis zu 50.000 € – unter klaren Voraussetzungen wie Fristen, Nachweisen und bestimmten Ausschlüssen.
In Erweiterung der AUB 2012 GVO ersetzen wir die Kosten für kosmetische Operationen mit Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen.
- Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.
- Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
- Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.
Wir leisten insgesamt bis 50.000 € Ersatz für nachgewiesene:
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von natürlichen Zähnen entstanden sind.
Leistungsvoraussetzung:
Einzureichen ist die jeweilige Rechnung mit dem Erstattungsvermerk der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung über die Höhe der Erstattung oder deren Ablehnung mit dem Ablehnungsbescheid.
Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für:
- Nahrungs- und Genussmittel,
- Bade- und Erholungsreisen,
- Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungen vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Was bedeutet das konkret?
Wird das äußere Erscheinungsbild durch einen versicherten Unfall dauerhaft beeinträchtigt, kann eine spätere kosmetische Operation mitversichert sein. Dazu zählen auch Behandlungen an durch den Unfall verlorenen oder teilweise verlorenen natürlichen Zähnen. Wichtig sind dabei die festgelegten Fristen, der Nachweis über die Krankenversicherung und die genannten Ausschlüsse. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag werden kosmetische Operationen ersetzt?
Die GVO Versicherung leistet insgesamt bis 50.000 € Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten.
Innerhalb welcher Frist muss die kosmetische Operation erfolgen?
Die kosmetische Operation muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgen. Bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Werden auch Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten übernommen?
Ja. Ersetzt werden Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von natürlichen Zähnen entstanden sind.
Welche Nachweise sind für die Leistung erforderlich?
Einzureichen ist die jeweilige Rechnung mit dem Erstattungsvermerk der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung über die Höhe der Erstattung oder deren Ablehnung mit dem Ablehnungsbescheid.
Welche Kosten sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
Dokumentversion: 2017.07