In der Unfallversicherung der GVO Versicherung liegt bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person abweichend von AUB 2012 GVO erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Folgen eines Unfalls anfangs nur geringfügig wirken oder gar nicht erkennbar sind, entsteht kein Nachteil, falls erst später ein Arzt eingeschaltet und der Versicherer informiert wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der tatsächliche Umfang der Unfallfolgen sichtbar wird.
Häufige Fragen
Muss ich sofort einen Arzt hinzuziehen, wenn die Unfallfolgen zunächst geringfügig erscheinen?
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen genügt es, den Arzt erst dann hinzuzuziehen, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Dies gilt abweichend von AUB 2012 GVO.
Liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn ich den Versicherer erst später informiere?
Nein. Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann den Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Ab welchem Zeitpunkt sollte ich handeln?
Sobald der wirkliche Umfang der Unfallfolgen erkennbar wird, sollten Arzt und Versicherer einbezogen werden.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Unfallversicherung der GVO Versicherung und weicht in diesem Punkt von den AUB 2012 GVO ab.
Dokumentversion: 2017.07