Die GVO Versicherung zahlt in ihrer Unfallversicherung ein Komageld und ein Pflegegeld: Fällt die versicherte Person nach einem Unfall ins Koma oder wird sie pflegebedürftig, gibt es gestaffelte Leistungen je Woche oder Kalendertag – längstens für 20 Wochen.
Komageld:
Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalles in ein Koma (auch künstliches Koma), so werden für die Zeit dieses Zustandes ab dem 1. Tag wöchentlich 200,€ gezahlt, längstens bis zu 20 Wochen.
Pflegegeld:
Wird die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von § 15 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XI, zahlen wir pro Kalendertag der stationären Behandlung:
- bei Pflegestufe I: 20,€
- bei Pflegestufe II: 40,€
- bei Pflegestufe III: 60,€
Die Zahlung erfolgt längstens für die Dauer von 20 Wochen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall kann es zu schweren gesundheitlichen Folgen kommen. Bei einem Koma oder bei eintretender Pflegebedürftigkeit greifen zusätzliche Geldleistungen. Beim Komageld gibt es einen festen wöchentlichen Betrag, beim Pflegegeld einen Betrag pro Tag der stationären Behandlung, der sich nach der Pflegestufe richtet. Beide Leistungen sind zeitlich auf höchstens 20 Wochen begrenzt.
Häufige Fragen
Ab wann wird das Komageld gezahlt?
Das Komageld wird ab dem 1. Tag des Komas gezahlt, und zwar wöchentlich 200,€.
Gilt das Komageld auch bei einem künstlichen Koma?
Ja, das Komageld gilt sowohl bei einem Koma als auch bei einem künstlichen Koma.
Wie hoch ist das Pflegegeld je nach Pflegestufe?
Pro Kalendertag der stationären Behandlung werden bei Pflegestufe I 20,€, bei Pflegestufe II 40,€ und bei Pflegestufe III 60,€ gezahlt.
Wie lange werden Komageld und Pflegegeld gezahlt?
Beide Leistungen werden längstens für die Dauer von 20 Wochen gezahlt.
Welche Voraussetzung gilt für das Pflegegeld?
Voraussetzung ist, dass die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von § 15 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XI wird.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2017.07