In der Unfallversicherung der GVO Versicherung sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen wie Schlägereien, Raufhändel oder innere Unruhen mitversichert – vorausgesetzt, die versicherte Person gerät nicht als Urheber hinein oder nimmt an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teil.
Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen (Schlägereien, Raufhändel, innere Unruhen), in die die versicherte Person nicht als Urheber gerät.
In jedem Fall besteht immer Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person:
- an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder
- aufgrund öffentlichen Dienstrechts teilnehmen musste.
Was bedeutet das konkret?
Wird die versicherte Person in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt, ohne diese selbst ausgelöst zu haben, sind daraus entstehende Gesundheitsschäden abgesichert. Der Schutz greift ebenso, wenn keine aktive Beteiligung vorlag oder wenn eine Teilnahme aus dienstrechtlichen Gründen erforderlich war.
Häufige Fragen
Sind Gesundheitsschäden durch Schlägereien mitversichert?
Ja, mitversichert sind Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen wie Schlägereien, Raufhändel und innere Unruhen, in die die versicherte Person nicht als Urheber gerät.
Wann besteht in jedem Fall Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht immer, wenn die versicherte Person an den Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder aufgrund öffentlichen Dienstrechts teilnehmen musste.
Gilt der Schutz auch, wenn die Person die Auseinandersetzung selbst ausgelöst hat?
Mitversichert sind Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen, in die die versicherte Person nicht als Urheber gerät.
Was gilt bei einer Teilnahme aufgrund öffentlichen Dienstrechts?
Wenn die versicherte Person aufgrund öffentlichen Dienstrechts teilnehmen musste, besteht in jedem Fall Versicherungsschutz.