Die Unfallversicherung der GVO Versicherung erweitert den Schutz beim passiven Kriegsrisiko: Versichert sind Unfälle durch Kriegsereignisse für Personen, die nicht aktiv am Krieg oder Bürgerkrieg teilnehmen, sowie Terroranschläge außerhalb der kriegführenden Territorien. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Ausschlüsse bestehen und wie der Schutz endet.
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse abweichend von den AUB 2012 GVO in folgendem Umfang erweitert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzungen für die Leistung:
- 1.1 Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten.
- 1.2 Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg.
- 1.3 Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten der kriegführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
2. Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen:
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
3. Leistungsausschlüsse:
Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
- 3.1 Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen),
- 3.2 Unfälle im Zusammenhang
- mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA,
- mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder
- wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.
4. Beendigung des Versicherungsschutzes:
Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Fakultativ: Hierfür müssen Sie uns einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft benennen, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.
Was bedeutet das konkret?
Das passive Kriegsrisiko erweitert Ihre Unfallversicherung so, dass Sie auch dann geschützt sind, wenn Sie durch Kriegsereignisse einen Unfall erleiden – vorausgesetzt, Sie nehmen nicht aktiv am Geschehen teil. Auch bestimmte Terroranschläge im Zusammenhang mit einem Krieg sind eingeschlossen, wenn sie außerhalb der Kriegsgebiete stattfinden. Gleichzeitig gibt es klar geregelte Ausnahmen und die Möglichkeit, diesen erweiterten Schutz kurzfristig zu kündigen.
Häufige Fragen
Wer gilt als aktiver Teilnehmer am Krieg?
Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten der kriegführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht. Für aktive Teilnehmer besteht kein Versicherungsschutz.
Sind Terroranschläge mitversichert?
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
Welche Unfälle sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen) sowie Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. Ebenfalls ausgeschlossen sind Unfälle, wenn der Wohnsitzstaat der versicherten Person als kriegführende Partei beteiligt ist oder die Kriegsereignisse auf dessen Gebiet stattfinden.
Kann der erweiterte Versicherungsschutz gekündigt werden?
Ja. Der Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen kann jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Fakultativ müssen Sie hierfür einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft benennen, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.