In der Unfallversicherung TOP-VIT der GVO Versicherung verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme, wenn die versicherte Person bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verunglückt – bis zu einer klar festgelegten Höchstgrenze.
Wird die versicherte Person bei einem Unfallereignis nach Ziffer 1 AUB 2012 GVO während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (außer Luftfahrt) tödlich verletzt, verdoppelt sich die vereinbarte Todesfallsumme, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtleistung von 20.000,-.
Was bedeutet das konkret?
Kommt die versicherte Person durch einen Unfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel ums Leben, wird die zuvor festgelegte Todesfallsumme verdoppelt. Diese erhöhte Leistung ist allerdings nach oben begrenzt. Die Luftfahrt ist von dieser Regelung ausgenommen. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann verdoppelt sich die Todesfallsumme?
Wenn die versicherte Person bei einem Unfallereignis nach Ziffer 1 AUB 2012 GVO während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt wird.
Gibt es eine Obergrenze für die Leistung?
Ja. Die Todesfallsumme verdoppelt sich, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtleistung von 20.000,-.
Gilt die Regelung auch für die Luftfahrt?
Nein. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne dieser Regelung schließt die Luftfahrt ausdrücklich aus.
Welche Grundlage regelt das Unfallereignis?
Maßgeblich ist ein Unfallereignis nach Ziffer 1 AUB 2012 GVO.