Die Unfallversicherung der GVO Versicherung sieht eine besondere Absicherung für Waisen vor: Sterben beide Elternteile infolge desselben Unfalls, verdoppelt sich die Versicherungssumme für Unfalltod – so erfahren zurückbleibende Kinder unter 18 Jahren einen erhöhten Schutz.
Voraussetzungen für die Sonderleistung:
- Beide Elternteile sterben infolge desselben Unfalls.
- Es bleiben leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren zurück.
- Diesen Kindern steht die versicherte Todesfallleistung durch ausdrückliche Bezugsberechtigung oder als gesetzliche oder testamentarische Erben zu.
Leistung:
- Die Versicherungssumme für Unfalltod verdoppelt sich jeweils.
- Die Verdopplung erfolgt maximal bis zur Höhe von 40.000,€.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Vater und Mutter durch denselben Unfall ums Leben kommen und minderjährige Kinder zurückbleiben, die Anspruch auf die Todesfallleistung haben, erhalten diese Kinder eine höhere Auszahlung. Die für den Unfalltod vereinbarte Summe wird verdoppelt – allerdings ist die Verdopplung nach oben begrenzt. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die im Sachinhalt genannten Angaben.
Häufige Fragen
Wann greift die Sonderleistung für Waisen?
Sie greift, wenn beide Elternteile infolge desselben Unfalls sterben und leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren zurückbleiben, denen die versicherte Todesfallleistung zusteht.
Wie hoch ist die Sonderleistung?
Die Versicherungssumme für Unfalltod verdoppelt sich jeweils, maximal jedoch bis zur Höhe von 40.000,€.
Welche Kinder haben Anspruch auf die Sonderleistung?
Leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren, denen die versicherte Todesfallleistung durch ausdrückliche Bezugsberechtigung oder als gesetzliche oder testamentarische Erben zusteht.
Müssen beide Elternteile durch denselben Unfall sterben?
Ja, die Sonderleistung setzt voraus, dass beide Elternteile infolge desselben Unfalls sterben.
Dokumentversion: 2017.07