In der Unfallversicherung der GVO Versicherung gilt ein Unfallereignis auch dann noch als plötzlich, wenn die versicherte Person den schädlichen Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.
Als plötzlich gilt ein Unfallereignis auch dann noch, wenn die versicherte Person den schädlichen Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.
Dokumentversion: 2017.07
Was bedeutet das konkret?
Der Begriff „plötzlich“ wird hier bewusst weiter gefasst: Ein Ereignis muss nicht in einem einzigen Augenblick geschehen. Auch wenn die schädliche Einwirkung über einen kurzen Zeitraum andauert, kann sie noch als plötzlich eingestuft werden. Maßgeblich ist ein Zeitfenster von bis zu 7 Tagen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was bedeutet „plötzlich“ in der Unfallversicherung?
Als plötzlich gilt ein Unfallereignis auch dann noch, wenn die versicherte Person den schädlichen Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.
Muss das Ereignis in einem einzigen Moment passieren?
Nein. Ein Ereignis gilt auch dann noch als plötzlich, wenn die schädlichen Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen auf die versicherte Person eingewirkt haben.
Welches Zeitfenster gilt für die Plötzlichkeit?
Es gilt ein Zeitabschnitt von bis zu 7 Tagen, in dem die versicherte Person den schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein kann.