Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung gilt eine Vergiftung durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe auch dann als „plötzlich“, wenn die versicherte Person den Einwirkungen bis zu 7 Tagen oder mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen.
In Abänderung von den AUB 2012 GVO wird bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen, oder deren Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben jedoch ausgeschlossen. Den Nachweis der Ursache der Gesundheitsschädigung durch diese Stoffe ist vom Versicherten zu erbringen.
Dokumentversion: 2017.07
Was bedeutet das konkret?
Damit eine Gasvergiftung als Unfall zählt, muss die Einwirkung normalerweise plötzlich erfolgen. Hier wird der Begriff „plötzlich“ erweitert: Auch wenn Sie das Gas über mehrere Stunden oder über einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen eingeatmet haben, gilt dies als plötzliche Einwirkung. Krankheiten, die aus der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entstehen, fallen jedoch nicht darunter. Sie müssen selbst nachweisen, dass die gesundheitliche Schädigung durch diese Stoffe verursacht wurde.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Gasvergiftung als „plötzlich“?
Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu 7 Tagen oder mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Sind Berufs- und Gewerbekrankheiten mitversichert?
Nein. Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen.
Wer muss die Ursache der Gesundheitsschädigung nachweisen?
Den Nachweis der Ursache der Gesundheitsschädigung durch diese Stoffe hat der Versicherte zu erbringen.
Auf welcher Grundlage gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in Abänderung von den AUB 2012 GVO.