In der Unfallversicherung der GVO Versicherung zählen auch besondere Ereignisse als Unfall: Ertrinken, Gesundheitsschädigungen durch Erfrieren, unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- und Sauerstoffentzug sowie Ersticken werden ausdrücklich als Unfallereignis anerkannt.
Als Unfallereignis im Sinne der Ziffer 1.3 (AUB 2012 GVO) gelten auch:
- Ertrinken
- Gesundheitsschädigungen durch Erfrieren
- unfreiwillig erlittene Flüssigkeits-, Nahrungs- und Sauerstoffentzug
- Ersticken
Dokumentversion: 2017.07
Was bedeutet das konkret?
Neben den klassischen Unfällen erkennt die Unfallversicherung auch bestimmte weitere Ereignisse als Unfall an. Dazu gehören Ertrinken, Erfrieren, Ersticken sowie der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff. Diese Aufzählung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die zugrunde liegenden Bedingungen.
Häufige Fragen
Gilt Ertrinken als Unfall?
Ja. Ertrinken gilt als Unfallereignis im Sinne der Ziffer 1.3 (AUB 2012 GVO).
Zählt Erfrieren zu den versicherten Ereignissen?
Ja. Gesundheitsschädigungen durch Erfrieren gelten als Unfallereignis.
Ist Ersticken abgedeckt?
Ja. Ersticken gilt ebenfalls als Unfallereignis im Sinne der Ziffer 1.3 (AUB 2012 GVO).
Was gilt bei Flüssigkeits-, Nahrungs- und Sauerstoffentzug?
Ein unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- und Sauerstoffentzug gilt als Unfallereignis.