Für Bauch- und Unterleibsbrüche gilt in der Unfallversicherung der GVO Versicherung ein besonderer Hinweis: Maßgeblich ist die Klausel „erweiterter Unfallbegriff“, die den Umgang mit dieser Art von Brüchen im Versicherungsschutz bestimmt.
Für Bauch- und Unterleibsbrüche gilt in der Unfallversicherung Folgendes:
- siehe Klausel „erweiterter Unfallbegriff“
Was bedeutet das konkret?
Bauch- und Unterleibsbrüche werden im Rahmen der Unfallversicherung nicht gesondert an dieser Stelle geregelt. Stattdessen verweist die Regelung auf die Klausel „erweiterter Unfallbegriff“. Wie diese Brüche im Versicherungsschutz behandelt werden, ergibt sich also aus dieser Klausel.
Häufige Fragen
Wo sind Bauch- und Unterleibsbrüche in der Unfallversicherung geregelt?
Für Bauch- und Unterleibsbrüche gilt die Klausel „erweiterter Unfallbegriff“.
Bei welchem Versicherer gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt in der Unfallversicherung der GVO Versicherung.
Welche Klausel ist für Bauch- und Unterleibsbrüche maßgeblich?
Maßgeblich ist die Klausel „erweiterter Unfallbegriff“.