Wird nach einem Versicherungsfall eine sofortige Absicherung nötig, übernimmt die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung die notwendigen Sicherungs- und provisorischen Reparaturkosten – etwa für Notverschalungen oder Notverglasungen, wenn Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen oder eine endgültige Reparatur beschädigter versicherter Sachen noch nicht möglich ist.
Über den grundsätzlichen Versicherungsschutz hinaus sind die notwendigen Sicherungs- und provisorischen Reparaturkosten versichert, die infolge eines Versicherungsfalles entstehen.
Dieser Schutz greift zum Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen in folgenden Fällen:
- wenn Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (zum Beispiel Notverschalungen, Notverglasungen)
- wenn versicherte Sachen beschädigt wurden und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schadenfall am Gebäude müssen oft zuerst provisorische Maßnahmen ergriffen werden, um das Objekt vorläufig zu sichern. Die dafür anfallenden Kosten sind mitversichert, etwa wenn Öffnungen behelfsmäßig verschlossen oder beschädigte Teile vorübergehend repariert werden müssen. Dieser Schutz gilt, bis die endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen wiederhergestellt sind oder eine endgültige Reparatur möglich wird.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind bei einer vorläufigen Sicherung nach einem Schaden abgedeckt?
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Sicherungs- und provisorischen Reparaturkosten, die zum Schutz versicherter Sachen bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen entstehen.
Sind Notverglasungen oder Notverschalungen mitversichert?
Ja, wenn nach einem Versicherungsfall Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen, sind solche Maßnahmen wie Notverschalungen oder Notverglasungen als Sicherungskosten versichert.
Gilt der Schutz auch, wenn eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist?
Ja, wenn versicherte Sachen beschädigt wurden und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist, sind die notwendigen provisorischen Reparaturkosten versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016