Wer seinen Urlaub oder eine Dienstreise wegen eines schweren Schadens am Wohngebäude abbrechen muss, bekommt bei der GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung die zusätzlichen Fahrtkosten für die Rückreise an den Schadensort erstattet – auch für mitreisende Angehörige aus dem eigenen Haushalt. Voraussetzung ist ein erheblicher Versicherungsfall mit einem voraussichtlichen Schaden über 10.000 Euro sowie das Einholen von Weisungen vor der Rückreise.
Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles seine Urlaubs- oder Dienstreise vorzeitig abbricht und an den Schadensort reist. In diesem Fall werden auch entsprechende Fahrtmehrkosten für Personen ersetzt, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ein Versicherungsfall gilt als erheblich, wenn der Schaden voraussichtlich 10.000,- € übersteigt.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt. Maßgeblich sind dabei das benutzte Urlaubs- oder Dienstreisemittel und die Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Sofern nachweislich notwendig, werden auch die Rückreisekosten für mitreisende Angehörige übernommen, die mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor der Reise an den Schadensort beim Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
Was bedeutet das konkret?
Muss man wegen eines größeren Schadens am Wohngebäude einen Urlaub oder eine Dienstreise vorzeitig beenden, übernimmt der Versicherer die zusätzlichen Fahrtkosten für die Rückreise zum Schadensort. Das gilt auch für Personen, die im selben Haushalt leben und mitreisen. Voraussetzung ist ein erheblicher Schaden, dessen Höhe voraussichtlich über 10.000 Euro liegt. Vor der Rückreise sollte man sich beim Versicherer Weisungen einholen, sofern das möglich ist.
Häufige Fragen
Wann übernimmt der Versicherer die Kosten für die vorzeitige Rückreise aus dem Urlaub?
Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles seine Urlaubs- oder Dienstreise vorzeitig abbricht und an den Schadensort reist.
Ab welcher Schadenshöhe gilt ein Versicherungsfall als erheblich?
Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Schaden voraussichtlich 10.000,- € übersteigt.
Werden auch die Rückreisekosten für mitreisende Familienangehörige übernommen?
Ja. Fahrtmehrkosten werden auch für Personen ersetzt, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Für mitreisende Angehörige aus demselben Haushalt werden die Rückreisekosten übernommen, sofern sie nachweislich notwendig sind.
Was zählt als Urlaubs- oder Dienstreise im Sinne dieser Regelung?
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu höchstens 6 Wochen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016