Wird bei einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus eine gemeinschaftlich genutzte Tür, ein Schloss, Fenster, Rollladen oder Schutzgitter durch einen unbefugten Dritten beschädigt, übernimmt die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung die notwendigen Kosten für die Beseitigung dieser Schäden. Erfasst sind sowohl vollendete Einbrüche und das Eindringen mit falschen Schlüsseln oder Werkzeugen als auch entsprechende Versuche, wobei die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt ist.
Bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden entstanden sind. Betroffen sind Türen, Schlösser, Fenster, Rollläden und Schutzgitter, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
Voraussetzung ist, dass ein unbefugter Dritter
- in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
- versucht, durch eine solche Handlung in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100 % im Rahmen der Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt eine unbefugte Person bei einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus gemeinschaftlich genutzte Türen, Schlösser, Fenster, Rollläden oder Schutzgitter, trägt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten. Das gilt sowohl beim tatsächlichen Einbruch oder Eindringen mit falschen Schlüsseln oder Werkzeugen als auch beim bloßen Versuch. Pro Versicherungsfall wird höchstens bis zu 100 % im Rahmen der Versicherungssumme erstattet.
Häufige Fragen
Welche Gebäudeteile sind bei Beschädigung durch unbefugte Dritte abgedeckt?
Ersetzt werden Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern.
Zahlt der Versicherer auch, wenn der Einbruch nur versucht wurde?
Ja. Ersetzt werden auch Schäden, die entstehen, wenn ein unbefugter Dritter versucht, durch Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschen Schlüsseln oder Werkzeugen in das versicherte Gebäude einzudringen.
Wie hoch ist die Entschädigung je Versicherungsfall?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 % im Rahmen der Versicherungssumme begrenzt.
Gilt diese Leistung auch für Einfamilienhäuser?
Der Abschnitt bezieht sich ausdrücklich auf Zwei- oder Mehrfamilienhäuser und auf Bauteile, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016