Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung sind Rauch- und Rußschäden mitversichert, wenn Rauch oder Ruß plötzlich und bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt. Ein versicherter Brandherd muss dafür nicht vorliegen; Schäden durch dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß sind jedoch nicht abgedeckt.
Rauch- und Rußschäden sind mitversichert.
Als Rauch- und Rußschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß. Voraussetzung ist, dass der Rauch oder Ruß plötzlich und bestimmungswidrig aus den Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austritt, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Ein versicherter Brandherd muss nicht vorliegen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt oder zerstört Rauch oder Ruß versicherte Sachen, weil er plötzlich und entgegen seiner Bestimmung aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlage auf dem Grundstück austritt, ist dieser Schaden mitversichert. Ein Brand muss dafür nicht vorliegen. Nicht abgedeckt sind hingegen Schäden, die durch dauerhaftes Einwirken von Rauch oder Ruß entstehen.
Häufige Fragen
Welche Rauch- und Rußschäden sind versichert?
Versichert ist jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich und bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austritt.
Muss für einen versicherten Rauch- oder Rußschaden ein Brand vorliegen?
Nein, ein versicherter Brandherd muss nicht vorliegen.
Sind Schäden durch dauerhafte Rauch- oder Rußeinwirkung abgedeckt?
Nein, Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen, sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016