Nach einem Versicherungsfall übernimmt die GVO Versicherung im Rahmen der Wohngebäudeversicherung die Kosten einer psychologischen Betreuung bis maximal 1.000 Euro – für Sie oder eine in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebende Person. Diese Leistung greift nur, wenn kein anderer Versicherungsschutz besteht oder ein vorhandener Schutz nicht ausreicht.
Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines Versicherungsfalles eine psychologische Betreuung, übernimmt der Versicherer die entstehenden Kosten bis maximal 1.000,- €.
Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht oder ein etwaiger anderer Versicherungsschutz nicht ausreichend ist (Subsidiärdeckung).
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Versicherungsfall eine psychologische Betreuung nötig wird, kann der Versicherer die dafür entstehenden Kosten bis zu 1.000 Euro übernehmen. Das gilt für den Versicherungsnehmer selbst und für Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Leistung greift jedoch nur nachrangig: Besteht bereits ein anderer, ausreichender Versicherungsschutz, kommt sie nicht oder nur ergänzend zum Tragen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag werden die Kosten für eine psychologische Betreuung übernommen?
Die Kosten werden bis maximal 1.000,- € übernommen.
Für wen gilt die Leistung zur psychologischen Betreuung?
Sie gilt für Sie selbst sowie für eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, wenn aufgrund eines Versicherungsfalles eine psychologische Betreuung benötigt wird.
Zahlt der Versicherer auch, wenn bereits ein anderer Versicherungsschutz besteht?
Es handelt sich um eine Subsidiärdeckung. Die Kosten werden nur übernommen, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht oder ein etwaiger anderer Versicherungsschutz nicht ausreichend ist.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016