Bei der GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung mit gleitender Neuwertversicherung wird im Schadenfall die Mehrwertsteuer nicht erstattet, wenn die Versicherungssumme niedriger festgesetzt wurde als der Versicherungswert. Entscheidend ist dabei, dass der ortsübliche Neubauwert des Jahres vereinbart wurde.
Im Schadenfall besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, soweit die Versicherungssumme 1914 entsprechend niedriger festgesetzt wurde als der Versicherungswert 1914.
Dies gilt nur, soweit der ortsübliche Neubauwert des Jahres 1914 vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die vereinbarte Versicherungssumme 1914 niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert 1914, wird die Mehrwertsteuer im Schadenfall in diesem Umfang nicht erstattet. Voraussetzung dafür ist, dass als Grundlage der ortsübliche Neubauwert des Jahres 1914 vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Wird die Mehrwertsteuer im Schadenfall immer erstattet?
Nein. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht nicht, soweit die Versicherungssumme 1914 niedriger festgesetzt wurde als der Versicherungswert 1914.
Unter welcher Voraussetzung greift der Ausschluss der Mehrwertsteuererstattung?
Der Ausschluss gilt nur, soweit der ortsübliche Neubauwert des Jahres 1914 vereinbart ist.
Was ist bei der Festsetzung der Versicherungssumme 1914 zu beachten?
Ist die Versicherungssumme 1914 entsprechend niedriger festgesetzt als der Versicherungswert 1914, entfällt in diesem Umfang der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer im Schadenfall.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016