Wird die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel unbewohnbar oder ist die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar, übernimmt die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung die Hotelkosten oder Kosten einer ähnlichen Unterbringung mit bis zu 100 Euro pro Tag für höchstens 150 Tage, wobei Nebenkosten wie Frühstück oder Telefon nicht erstattet werden.
Zusätzlich zu den Regelungen zu Hotelkosten sind auch Kosten für ein Hotel oder eine sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert.
Diese Kosten werden erstattet bis 100,- € und maximal für 150 Tage.
Voraussetzung ist, dass die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist.
Anfallende Nebenkosten (z.B. für Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die selbst bewohnte Wohnung nach einem versicherten Schaden nicht mehr bewohnbar ist oder Teile davon nicht mehr zumutbar genutzt werden können, werden zusätzlich Kosten für ein Hotel oder eine vergleichbare Unterbringung übernommen. Die Erstattung ist auf bis zu 100 Euro und höchstens 150 Tage begrenzt. Nebenkosten wie Frühstück oder Telefon zahlt der Versicherer nicht.
Häufige Fragen
Wie hoch werden die Hotelkosten übernommen?
Die Kosten für Hotel oder eine sonstige ähnliche Unterbringung sind bis 100,- € und maximal für 150 Tage mitversichert.
Wann besteht Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten?
Wenn die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist.
Werden auch Nebenkosten wie Frühstück oder Telefon erstattet?
Nein, anfallende Nebenkosten wie beispielsweise für Frühstück oder Telefon werden nicht erstattet.
Gilt der Schutz auch für eine andere Art der Unterbringung als ein Hotel?
Ja, neben Hotelkosten sind auch Kosten für eine sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016