Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung sind auch Schäden abgedeckt, die durch einen Fahrzeuganprall entstehen: Wird ein Gebäude von einem Straßen-, Wasser- oder Schienenfahrzeug getroffen und dadurch zerstört, beschädigt oder kommen versicherte Sachen dabei abhanden, leistet der Versicherer Entschädigung. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Fahrzeug nicht vom Versicherungsnehmer, von Bewohnern oder Besuchern gelenkt wurde.
Diese Erweiterung sieht vor, dass der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leistet, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch:
- Straßenfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden,
- Schienenfahrzeuge.
Nicht versichert sind Schäden an:
- Fahrzeugen
- Zäunen
- Straßen und Wegen
Was bedeutet das konkret?
Wird das versicherte Gebäude von einem Fahrzeug angefahren, ersetzt der Versicherer die daraus entstehenden Schäden an versicherten Sachen – auch wenn Sachen dabei abhandenkommen. Als Fahrzeuganprall gilt die direkte Berührung durch Straßen-, Wasser- oder Schienenfahrzeuge, wobei bei Straßen- und Wasserfahrzeugen der Fahrer nicht der Versicherungsnehmer, ein Bewohner oder ein Besucher sein darf. Für Schäden an Fahrzeugen, Zäunen sowie Straßen und Wegen besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge lösen einen versicherten Fahrzeuganprall aus?
Versichert ist die unmittelbare Berührung des Gebäudes durch Straßenfahrzeuge und Wasserfahrzeuge sowie durch Schienenfahrzeuge. Bei Straßen- und Wasserfahrzeugen dürfen diese nicht vom Versicherungsnehmer, von Bewohnern oder von Besuchern des Gebäudes gelenkt worden sein.
Zahlt die Versicherung, wenn ich selbst mit dem Auto gegen das eigene Gebäude fahre?
Nein. Bei Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht der Schutz nur, wenn das Fahrzeug nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurde.
Was ist beim Fahrzeuganprall nicht mitversichert?
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen sowie an Straßen und Wegen.
Sind auch abhandengekommene Sachen nach einem Fahrzeuganprall abgedeckt?
Ja. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung VIT 2016