Wenn auf dem Versicherungsgrundstück durch Blitzschlag oder Sturm Bäume umstürzen, übernimmt die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung – vorausgesetzt, eine natürliche Regeneration ist nicht zu erwarten. Bereits abgestorbene Bäume bleiben ausgeschlossen, und die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen, die durch Blitzschlag oder Sturm auf dem Versicherungsgrundstück umgestürzt sind. Voraussetzung ist, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Stürzt auf dem versicherten Grundstück ein Baum durch Blitzschlag oder Sturm um, werden die Kosten für Beseitigung, Abtransport und Entsorgung übernommen. Das gilt jedoch nur, wenn sich der Baum nicht von selbst wieder erholen kann. Für bereits abgestorbene Bäume besteht kein Versicherungsschutz. Pro Versicherungsfall wird höchstens ein Betrag von 10.000 Euro erstattet.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden übernommen, wenn ein Baum auf dem Grundstück umgestürzt ist?
Ersetzt werden die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen, die durch Blitzschlag oder Sturm auf dem Versicherungsgrundstück umgestürzt sind, sofern eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Sind auch bereits abgestorbene Bäume mitversichert?
Nein, bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt.
Gilt der Schutz auch, wenn sich der Baum von selbst wieder erholen könnte?
Nein, die Kosten werden nur ersetzt, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016