Bei der GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung wird im Schadenfall die Mehrwertsteuer nicht erstattet, wenn die Versicherungssumme niedriger festgelegt wurde als der Versicherungswert – dies gilt allerdings nur, sofern der ortsübliche Neubauwert des Jahres vereinbart ist.
Im Schadenfall besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, soweit die Versicherungssumme 1914 entsprechend niedriger festgesetzt wurde als der Versicherungswert 1914.
Dies gilt nur, soweit der ortsübliche Neubauwert des Jahres 1914 vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Versicherungssumme 1914 niedriger angesetzt wurde als der eigentliche Versicherungswert 1914, wird die Mehrwertsteuer in diesem Umfang im Schadenfall nicht erstattet. Diese Regelung greift nur dann, wenn als Grundlage der ortsübliche Neubauwert des Jahres 1914 vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Wird die Mehrwertsteuer im Schadenfall immer erstattet?
Nein. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht nicht, soweit die Versicherungssumme 1914 entsprechend niedriger festgesetzt wurde als der Versicherungswert 1914.
Unter welcher Voraussetzung greift diese Regelung zur Mehrwertsteuer?
Sie gilt nur, soweit der ortsübliche Neubauwert des Jahres 1914 vereinbart ist.
Was passiert, wenn die Versicherungssumme 1914 zu niedrig festgesetzt wurde?
Soweit die Versicherungssumme 1914 niedriger festgesetzt wurde als der Versicherungswert 1914, besteht in diesem Umfang kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016